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BSG, 19.12.2012 - B 13 R 363/12 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Augsburg - S 12 R 1017/10
- LSG Bayern - L 14 R 1062/11
- BSG, 19.12.2012 - B 13 R 363/12 B
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einem Maßnahmegesetz
Auszug aus BSG, 19.12.2012 - B 13 R 363/12 B
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (…BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39 S 58;… BSG SozR 1500 § 160a Nr. 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 30 S 57). - BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80
Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers - …
Auszug aus BSG, 19.12.2012 - B 13 R 363/12 B
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39 S 58;… BSG SozR 1500 § 160a Nr. 65 S 87;… BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 30 S 57).
- SG Augsburg, 30.11.2015 - S 13 R 869/15
Keine Erwerbsminderungsrente wegen fehlender versicherungsrechtlicher …
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az.: B 13 R 363/12 B mit Beschluss vom 19.12.2012 als unzulässig verworfen. - BSG, 26.01.2018 - B 13 R 339/17 B Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az.: B 13 R 363/12 B mit Beschluss vom 19.12.2012 als unzulässig verworfen.